DECLARATION BY PRESENT OWNER OR CUSTODIAN OF PROPERTY WHICH HAS BEEN SUBJECT TO TRANSFER IN ACCORDANCE WITH PARAGRAPH 1 OF GENERAL ORDER No. 10 / Erklärung des jetzigen Eigentümers oder Verwalters von Vermögen, das unter Artikel 1 Absatz 1 der allgemeinen Verfügung Nr. 10 fällt

Quellenbeschreibung

Im Zuge der Verwaltung enteigneter Vermögenswerte durch die Nationalsozialisten setzte sich die britische Militärregierung das Ziel, die bereits 1946 begonnene Eigentumskontrolle zu präzisieren, die auch das enteignete Vermögen NS-Verfolgter mit einbezog. Am 20.10.1947 erließ sie die Allgemeine Verfügung Nr. 10 aufgrund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen. Die Verordnung verpflichtete Personen, die seit dem 30.1.1933 Vermögenswerte „besessen, verwaltet oder beaufsichtigt hatten“, eine Vermögenserklärung abzugeben. Diese Erklärung sollte in Form des Formulars MGAF/P abgegeben werden: Erklärung des jetzigen Eigentümers oder Verwalters von Vermögen, das unter Artikel I Absatz 1 der allgemeinen Verfügung Nr. 10 fällt.  Vgl. Art. II Anzeigepflicht der Allgemeinen Verfügung Nr. 10 aufgrund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, in: Rudolf Harmening / Wilhelm Hartenstein (Hrsg.), Rückerstattungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (Gesetz Nr. 59 der Militärregierung). Frankfurt a. M. 1950, Blatt Nr. 50. Dass ein solches Formular entwickelt werden sollte, war bereits im Winter 1944 festgelegt worden: „It is contemplated, however, that shortly thereafter the submission of detailed reports of such blocked property will be required.” Handbook for Military Government in Germany prior to defeat or surrender. Dec. 1944, Part III, 340 Blocking Control (d). Die Formulare wurden von der britischen Militärregierung auch an die Banken in der britischen Besatzungszone übergeben, um Informationen über beschlagnahmtes Eigentum zu erhalten und es zu sperren. Durch einen Artikel der Allgemeinen Verfügung Nr. 10 waren insbesondere Bankverwalter verpflichtet, Enteignungsvorgänge anzuzeigen, derer sie Zeuge geworden oder an denen sie beteiligt gewesen waren. Aus diesem Grund füllte Rudolf Herms, der Inhaber und Verwalter der Hamburger Bank Herms & Co., das hier gezeigte Formular am 19.4.1948 aus und „erklärte“ darin die Vermögensentziehung seiner ehemaligen Kundin Elsa Saenger.

Es begann ein etwa 20 Jahre andauerndes Entschädigungsverfahren, geführt zwischen Akteuren der Finanzbehörde in Hamburg und Freiburg im Zeitraum 1948 bis 1966. Das Formular ist Bestandteil eines mehrere hundert Seiten umfassenden Aktenkonvoluts in den Staatsarchiven Freiburg und Hamburg (621-1/77_13).

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DECLARATION BY PRESENT OWNER OR CUSTODIAN OF PROPERTY WHICH HAS BEEN SUBJECT TO TRANSFER IN ACCORDANCE WITH PARAGRAPH 1 OF GENERAL ORDER No. 10 / Erklärung des jetzigen Eigentümers oder Verwalters von Vermögen, das unter Artikel 1 Absatz 1 der allgemeinen Verfügung Nr. 10 fällt, veröffentlicht in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-197.de.v1> [02.05.2024].