Provisorische Verordnung Behufs Einführung des § 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten. Beliebt durch Rath- und Bürger-Schluß vom 21. Februar 1849. Auf Befehl E. H. eines Hochedlen Raths der freien Hansestadt Hamburg publicirt, Hamburg, 1849

Quellenbeschreibung

Die Quelle dokumentiert den Beschluss von Rat und Bürgerschaft, die hamburgischen Juden den übrigen Einwohnern der Stadt rechtlich und wirtschaftlich weitgehend gleichzustellen. Im Rats- und Bürger-Convent vom 21.2.1849 ersuchte der Rat die Erbgesessene Bürgerschaft – das heißt die mitspracheberechtigten Einwohner – um die Annahme einer „Provisorischen Verordnung“ zur Umsetzung des Paragraphen 16 der „Grundrechte des deutschen Volkes“. Die Bürgerschaft folgte dem Antrag des Rats und genehmigte die Verordnung. Ursprünglich am 23.2.1849 auf Befehl des Rats publiziert, fand die Verordnung Aufnahme in den 1851 von Johann Martin Lappenberg herausgegebenen 21. Band der „Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg“ (S. 27–30). Die sechs Artikel umfassende Verordnung legt fest, dass Juden fortan das Bürgerrecht  Recht der Selbstverwaltung; Voraussetzungen für die Erlangung des Bürgerrechts waren frei vererbbarer Grundbesitz, das Leisten eines Bürgereides und die Zahlung eines Bürgergeldes; Adlige waren davon ausgeschlossenen; bis 1814 war es Angehörigen der lutherischen Kirche vorbehalten. [nach: Helmut Stubbe-da Luz, Bürgerrecht, in: Franklin Kopitzsch / Daniel Tilgner (Hrsg.), Hamburg Lexikon, Hamburg 1998, S. 92f.], das Landbürgerrecht  Bürgerrecht der Bewohner des Hamburgischen Landgebiets; es schloss Gewerbetätigkeiten in der Stadt und politische Mitbestimmung aus [nach: Sebastian Husen, Landgebiet, in: Franklin Kopitzsch/Daniel Tilgner (Hrsg.), Hamburg Lexikon, Hamburg 1998, S. 296.] und das Schutzbürgerrecht  Wenn das Bürgerrecht aus materiellen Gründen nicht erworben werden konnte, gewährte das Schutzbürgerrecht u.a. die Aufnahme von Arbeit und das Eheschließungsrecht, aber keine politischen Rechte [nach: Helmut Stubbe-da Luz, Schutzverwandte, in: Franklin Kopitzsch/Daniel Tilgner (Hrsg.), Hamburg Lexikon, Hamburg 1998, S. 429.] erwerben können, christlichen Maklern bei Auktionen gleichgestellt sind, ohne die zuvor geltenden Einschränkungen als Notare tätig sein dürfen und bei den Handwerksämtern als Lehrlinge und Gesellen zugelassen werden können.
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Empfohlene Zitation

Provisorische Verordnung Behufs Einführung des § 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten. Beliebt durch Rath- und Bürger-Schluß vom 21. Februar 1849. Auf Befehl E. H. eines Hochedlen Raths der freien Hansestadt Hamburg publicirt, Hamburg, 1849, veröffentlicht in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-9.de.v1> [19.03.2024].