König Christian IV. von Dänemark etc. gibt als Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn und Dithmarschen den hochdeutschen Juden zu Altona einen Schutzbrief unter Bestätigung ihrer im Einzelnen aufgelisteten Privilegien [Generalprivileg]

Quellenbeschreibung

Es haben sich zahlreiche Abschriften im Landesarchiv Schleswig-Holstein und im Staatsarchiv Hamburg erhalten, daneben zeitgenössische Drucke und Auszüge aus dem 17. und 18. Jahrhundert, mit denen allein schon die Bedeutung des Dokuments verdeutlicht werden kann. Sowohl die offizielle Ausfertigung dieses „Generalprivilegs“ – ursprünglich in den Händen der jüdischen Gemeinde Altona beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der 1671 entstandenen „Dreigemeinde“ Altona, Hamburg und Wandsbek – als auch die Überlieferung als Registereintrag des Amts Pinneberg sind jedoch verloren.

In insgesamt elf Artikeln wurden unter anderem die folgenden Rechte gewährt: In ihrer Synagoge sollte die Gemeinde Gottesdienst nach jüdischem Ritus halten können, auch auf ihrem Friedhof Begräbnisse nach eigener Gewohnheit veranstalten. Die zur Ausübung ihres Kultus notwendigen Funktionsträger, wie Rabbiner, Vorsänger und Schuldiener, sollten vom Schutzgeld befreit sein, da stillschweigend unterstellt wurde, dass sie keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen konnten. Die gleiche Befreiung sollte für die Kinder der Schutzjuden gelten, auch wenn sie verheiratet waren, solange sie im väterlichen Haushalt verblieben. Die Ausübung des Kauf- und Verkaufsgeschäft sollte ebenso erlaubt sein wie die Schächtung. Für das von ihnen ausgeübte Darlehens- und Pfandgeschäft wurde ihnen ein Zinssatz von wöchentlich 27 Prozent erlaubt, mehr als doppelt soviel wie in der vorhergehenden Zeit. Der Verkauf verfallener Pfänder sollte ihnen nach Jahresfrist unter Einschaltung des Vogtes von Ottensen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Weitere Einschränkungen bezogen sich auf Rechtsmängel der Pfandsache. Bedeutsam war aber die Bestimmung, dass die gütliche Schlichtung ohne Hinzuziehung des Ottensener Vogts bei Streitigkeiten mit geringfügigem durch das rabbinische Gericht erlaubt sein sollte. Eine Strafbefugnis stand der Gemeinde in nur geringem Umfang zu, und konnte wohl auch nur durch den Bann als Zuchtmittel ausgeübt werden. Dazu kam eine allgemeine Friedenspflicht (Art. 10), der auch die pünktliche Zahlung des Schutzgelds (jeweils zu Ostern) zugerechnet wurde. Und schließlich wurde die Beherbergung fremder Juden auf die Frist von vierzehn Tagen beschränkt.

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Empfohlene Zitation

König Christian IV. von Dänemark etc. gibt als Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn und Dithmarschen den hochdeutschen Juden zu Altona einen Schutzbrief unter Bestätigung ihrer im Einzelnen aufgelisteten Privilegien [Generalprivileg], veröffentlicht in: Hamburger Schlüsseldokumente zur deutsch-jüdischen Geschichte, <https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-2.de.v1> [29.03.2024].