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2017-03-24T00:00:00Z
de
Provisorische Verordnung Behufs Einführung des § 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten. Beliebt durch Rath- und Bürger-Schluß vom 21. Februar 1849. Auf Befehl E. H. eines Hochedlen Raths der freien Hansestadt Hamburg publicirt, Hamburg, 1849
https://dx.doi.org/10.23691/jgo:source-9.de.v1
Bürgerschaft Hamburg
Institut für die Geschichte der deutschen Juden
Online Ressource
Die Quelle dokumentiert den Beschluss von Rat und Bürgerschaft, die
hamburgischen Juden den übrigen Einwohnern der Stadt rechtlich und
wirtschaftlich weitgehend gleichzustellen. Im Rats- und
Bürger-Convent vom 21.2.1849 ersuchte der Rat die Erbgesessene
Bürgerschaft – das heißt die mitspracheberechtigten Einwohner –
um die Annahme einer „Provisorischen Verordnung“ zur Umsetzung des
Paragraphen 16 der „Grundrechte des deutschen Volkes“. Die
Bürgerschaft folgte dem Antrag des Rats und genehmigte die
Verordnung. Ursprünglich am 23.2.1849 auf Befehl des Rats publiziert,
fand die Verordnung Aufnahme in den 1851 von Johann Martin Lappenberg
herausgegebenen 21. Band der „Sammlung der Verordnungen der freien
Hanse-Stadt Hamburg“ (S. 27–30). Die sechs Artikel umfassende
Verordnung legt fest, dass Juden fortan das Bürgerrecht Recht der
Selbstverwaltung; Voraussetzungen für die Erlangung des Bürgerrechts
waren frei vererbbarer Grundbesitz, das Leisten eines Bürgereides und
die Zahlung eines Bürgergeldes; Adlige waren davon ausgeschlossenen;
bis 1814 war es Angehörigen der lutherischen Kirche vorbehalten.
[nach: Helmut Stubbe-da Luz, Bürgerrecht, in: Franklin Kopitzsch /
Daniel Tilgner (Hrsg.), Hamburg Lexikon, Hamburg 1998, S. 92f.], das
Landbürgerrecht Bürgerrecht der Bewohner des Hamburgischen
Landgebiets; es schloss Gewerbetätigkeiten in der Stadt und
politische Mitbestimmung aus [nach: Sebastian Husen, Landgebiet, in:
Franklin Kopitzsch/Daniel Tilgner (Hrsg.), Hamburg Lexikon, Hamburg
1998, S. 296.] und das Schutzbürgerrecht Wenn das Bürgerrecht aus
materiellen Gründen nicht erworben werden konnte, gewährte das
Schutzbürgerrecht u.a. die Aufnahme von Arbeit und das
Eheschließungsrecht, aber keine politischen Rechte [nach: Helmut
Stubbe-da Luz, Schutzverwandte, in: Franklin Kopitzsch/Daniel Tilgner
(Hrsg.), Hamburg Lexikon, Hamburg 1998, S. 429.] erwerben können,
christlichen Maklern bei Auktionen gleichgestellt sind, ohne die zuvor
geltenden Einschränkungen als Notare tätig sein dürfen und bei den
Handwerksämtern als Lehrlinge und Gesellen zugelassen werden können.
2017-03-24